Photovoltaikanlagen

Besteuerung von Photovoltaikanlagen ab 2022:

Die Bundesregierung hat die Besteuerung von (kleinen) PV Anlagen (bis 30 kwP) grundlegend geändert. Neu ist:

Die Einspeisevergütung bzw. der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms ist ab dem 01. Januar 2022 (rückwirkend) von der Einkommensteuer befreit.

Aufwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Anlagen können nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.

Eine Gewinnermittlung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung ab 2022 entfällt.

Ab 2023 gilt:

Die Anschaffung einer PV Anlage bis 30 kwP nebst Kosten der Installation und Anschaffung von Speichermedien ist für Betreiber dieser Anlagen von der Umsatzsteuer befreit.

Die betrifft nicht den Handel in den Vorstufen, zur Lieferung an den Endbetreiber. Lieferungen in der Handelskette vor Auslieferung an den Endkunden bleiben umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zu Vorsteuerabzug.

Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst auch den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms, nicht jedoch die Einspeisung in das öffentliche Netz.

Altanlagen, Anschaffungen vor dem 01. Januar 2023, sind von der Begünstigung ausgeschlossen.

Umsatzerlöse aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und für den Eigenverbrauch bleiben für Altanlagen umsatzsteuerpflichtig, sofern bei Anschaffung zur Umsatzsteuer optiert wurde.

Gerne unterstützen wir Sie bei den Fragen rund um die Anschaffung Ihrer neuer PV Anlage und Gestaltungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Altanlagen.