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Besteuerung öffentliche Hand

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Die Besteuerung der öffentlichen Hand (Landkreise, Städte und Gemeinden) ist in den vergangenen Jahren zunehmend mehr in den Fokus der Finanzverwaltung und deren Betriebsprüfung gerückt.

Waren in den vergangenen Jahren lediglich Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Kommunale Eigengesellschaften Gegenstand einer steuerlichen Außenprüfung, wird zukünftig mit Umsetzung von § 2b UStG (spätestens ab dem 1. Januar 2025) die komplette Verwaltung Gegenstand steuerlicher Außenprüfung sein. Denn nach Umsetzung von § 2b UStG wird die Verwaltung für jene Leistungen vom ersten Euro an umsatzsteuerpflichtig, die auf privatrechtlichen Verträgen beruhen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Leistungen, die auf hoheitlichen Tätigkeiten basieren.

Wir bieten Ihnen:

  • Unterstützung bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse
  • Begleitung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Beratung zur:
    1. Gestaltung ihres Tax Compiance Systems
    2. zur steueroptimierten Gestaltungen ihrer Betriebe gewerblicher Art und kommunalen Eigengesellschaften (Dauerverlustbetrieb, Vermeidung von Verpachtungs- BgA´s etc.)
    3. umsatzsteuerliche Fragestellungen
  • Abwehrberatung und Begleitung in Steuerstrafverfahren

DWAZ Wirtschaftskanzlei PartmbB

Wirtschaftsprüfer • Steuerberater • Rechtsanwälte
Notarin

Standort Kassel

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